1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer mündlich oder schriftlich bestellt ist. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet sich jeder Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages.
2. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen:
3. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben. Dies entfällt, sofern zwischen Vermieter und Mieter eine späte Anreise vereinbart wurde oder wenn der Mieter den Vermieter von der Nichtanreise nicht unterrichtet.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.